Autor: Olaf Jastrob
Letzte Aktualisierung: 16.11.2007
Die Versammlungsstättenverordnung: Unternehmen haben akuten Handlungsbedarf
Der Mensch ist ein geselliges Wesen. Er trifft sich gern mit anderen Menschen, um zu essen, zu trinken, sich zu unterhalten oder sich zu informieren. Häufig werden diese Anlässe kombiniert. Den jeweils richtigen Rahmen dafür bieten zum Beispiel die Säle, Hotels und Veranstaltungshallen, aber auch Schulaulen, Gemeindehäuser, Rathäuser etc. in NRW und im Besonderen in Köln. Aber viele Verantwortliche haben sich bisher noch nicht mit den für sie aus der VStättVO entstehenden Konsequenzen beschäftigt.
Die Versammlungsstättenverordnung ist ein wichtiges Thema für Veranstalter und technische Dienstleister in der Veranstaltungsbranche – besonders betroffen sind Messen, Kongresszentren, Hotels, Gaststätten und Kommunen in mindestens elf Bundesländern. Circa 200.000–300.000 Unternehmen, Vereine und Institutionen in Deutschland haben einen akuten Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO. Der Gesetzgeber gibt ein Regelwerk vor, um die Sicherheit von Gästen und Mitarbeitern zu gewährleisten. Der Haken daran: Die wenigsten wissen davon. Besonders betroffen sind Hotel- und Gastronomiebetriebe, Städte, Gemeinden und Kommunen sowie Betreiber von Versammlungsstätten, Event-Agenturen und technische Dienstleister.
An Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen, entstehen zwangsläufig Gefahren für Gäste und Beschäftigte. Um der Entstehung dieser Gefahren weitestgehend vorzubeugen, wurden nicht nur technische Regeln wie VDE-Normen und Unfallverhütungsvorschriften geschaffen, sondern auch bundeslandspezifische baurechtliche Verordnungen erlassen. In unserem Land findet die VStättVO des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung.
In ihr wird unter anderem geregelt, wie viele Personen abhängig von der Notausgangsbreite und der Fläche im Raum maximal anwesend sein dürfen, wie viele Stühle in einer Reihe stehen dürfen, welche Abstände Tische und Stühle haben müssen, wo schwer entflammbare Materialien eingesetzt werden müssen und – besonders wichtig – welche Pflichten Betreiber und Veranstalter oder deren Beauftragte treffen.
Mit der Neufassung der VStättVO im Jahre 2002 ging ein Aufschrei durch die mit Veranstaltungen befassten Personengruppen und Institutionen. In jeder Versammlungsstätte mussten nun Meister oder mindestens ausgebildete Fachkäfte mit dreijähriger Berufserfahrung anwesend sein. Bei Aufbau, Veranstaltung und Abbau. Erhebliche Mehrkosten drohten den Hoteliers, Gastwirten und Veranstaltern. Darüber hinaus entstanden erhöhte Haftungsrisiken für Pächter, Inhaber, Vereine und Kommunen bei Nichteinhaltung der Regelungen und daraus folgendem Schaden.
Dabei hatte es der Gesetzgeber nur gut gemeint. Durch die Anwesenheit des Fachpersonals sollte sichergestellt werden, dass die Arbeiten sicher erledigt und keine unsicheren Gerätschaften installiert werden oder die Rettung erschwert wird. Der Schutz von Leib und Leben der Beschäftigten und der Besucher war oberste Priorität. Im letzten Jahr erhörte der Gesetzgeber dann die kritischen Stimmen aus Veranstaltungstechnik und Gastronomie und novellierte am 14. November 2006 die Verordnung in NRW.
Nun wurden neben einigen Detailänderungen vor allem die Anforderungen an die Anwesenheitspflichten und die notwendige Qualifikation der “Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik” an die Praxis angepasst. Denn einer der Hauptkritikpunkte war die Tatsache, dass nicht annähernd so viele ausgebildete Meister vorhanden waren und sind, wie bei der alten Regelung benötigt würden. Und muss wirklich für den Aufbau einer Karnevalssitzung ein Meister anwesend sein und bezahlt werden?
Die Lösung findet sich jetzt im § 40 der Verordnung. Nach diesem ist eine “Aufsicht führende Person” ausreichend, wenn von Auf- und Abbau sowie vom Betrieb der bühnentechnischen Einrichtungen und von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind. Eine Gefährdungsanalyse sollte erstellt werden und die Person muss zudem mit den technischen Einrichtungen vertraut sein.
Idealerweise ist diese “Sachkundige Aufsichtsperson” in den relevanten Vorschriften wie VStättVO, Unfallverhütung und Brandschutz nachweisbar geschult worden und stammt aus dem eigenen Mitarbeiterkreis. Damit wird gewährleistet, dass sie auch mit der hauseigenen Technik vertraut ist. Die Schulung eigener Mitarbeiter im Sinne der VStättVO, wie sie z.B.die GvWD bR anbietet, sollte in der Regel flankiert werden durch eine Begehung der Versammlungsstätte durch einen Meister für Veranstaltungstechnik. Bei komplexen Aufbauten kann er den Aufbau abnehmen, eine Gefährdungsanalyse erstellen und die Veranstaltung in die Hände ihrer “Sachkundigen Aufsichtsperson” übergeben.
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung der VStättVO endlich einen Webfehler in einer für die Betroffenen wichtigen gesetzlichen Regelung beseitigt. Die Schulung zur “Sachkundigen Aufsichtsperson für Versammlungsstätten” setzen Mitarbeiter nach vier bis fünf Tagen in die Lage, ihre Veranstaltungen im vorgegebenen Rahmen sicher zu beaufsichtigen und Haftungsrisiken zu minimieren.
Experte: Herr Olaf Jastrob
Olaf Jastrob ist Pressesprecher sowie Leiter Öfffenlichkeitsarbeit und Veranstaltungen im Deutschen Manager Verband. Der DMV bietet Führungskräften, die ein Unternehmen in selbständiger Funktion leiten, eine branchenübergreifende verbandliche Heimat.
