Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Letzte Aktualisierung: 05.01.2010
AG Frankfurt: Kein „fliegender“ Gerichtsstand mehr bei Urheberrechtsverletzung im Internet
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet haben viele deutsche Gerichte die Auswahl des zuständigen Gerichtes dem Inhaber des Rechtes überlassen. Wurde z.B. ein Foto von einer fremden Webseite „entnommen“, konnte der Fotograf vor jedem deutschen Gericht eine Klage einreichen.
Es wurde argumentiert, dass Tatort überall dort sei, wo das Internetangebot abgerufen werden könne. Da dies an jedem Ort der Bundesrepublik möglich war, konnte auch an jedem Ort und vor jedem Gericht geklagt werden (deswegen: „fliegender“ Gerichtsstand).
Das AG Frankfurt entschied nun entgegen der herrschenden Meinung, dass eine Urheberrechtsverletzung im Internet der „normale“ Gerichtsstand, also der Wohn- bzw. der Geschäftssitz des Entnehmenden, sei. Es komme darauf an, wo das Bild entnommen wurde, nicht darauf, wo es hätte entnommen werden können.
AG Frankfurt vom 21.8.2009; Az. 31 C 1141/09 – 16
CR 2009,R 127
Experte: Herr Dr. Peter Schotthöfer
Dr. Peter Schotthöfer ist einer der führenden Rechtsanwälte für Fragen des Werberechts in Deutschland, Gründer und früherer Geschäftsführer der European Advertising Lawyers´ Association (EALA) und Mitglied der Global Advertising Lawyers´ Association (GALA).
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